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Symbolbild
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Verfügungsanspruch

Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen

Der Anwartschaftsberechtigte hat Anspruch auf Auszahlung des Kapitalbetrages gegen die Betriebliche Vorsorgekasse nach mindestens zwei Jahren

  • des Ruhens seiner Gewerbeberechtigung oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder
  • der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit

Freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte

Der Anwartschaftsberechtigte hat Anspruch auf Auszahlung des Kapitalbetrages gegen die Betriebliche Vorsorgekasse nach mindestens zwei Jahren

  • nach dem Ende seiner Pflichtversicherung infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
  • nach dem Ende seiner Pflichtversicherung infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 GSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
  • nach der Beendigung der Berufsausübung nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen

In beiden Fällen jedoch nur

bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung. Wurde aber lediglich eine Weiterveranlagung des Kapitalbetrages in der BV-Kasse oder eine Übertragung des gesamten Kapitalbetrages in eine neue BV-Kasse nach der Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung oder der betrieblichen Tätigkeit oder eine BV-Kasse seines neuen Arbeitgebers verfügt, entsteht der Verfügungsanspruch vor Ablauf der Dreijahresfrist erneut. Werden bei der bisherigen Vorsorgekasse mindestens drei Jahre keine Beiträge mehr einbezahlt, kann eine Übertragung des Kapitalbetrages auf die neue Vorsorgekasse verfügt werden, auch wenn eigentlich noch kein Verfügungsanspruch entstanden ist. Wurde eine solche Verfügung getroffen, entsteht der Verfügungsanspruch ebenfalls vor Ablauf der Dreijahresfrist erneut.

In den folgenden Fällen besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch

  • ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides) oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
  • wenn der Anwartschaftsberechtigte seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach dem BMSVG mehr zu leisten hat
  • bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt der Kapitalbetrag dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege-, Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes bezogen wird.   Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen drei Monaten fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft.

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