Beiträge/Beitragszeiten
Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen
Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu leisten. Während es in der Krankenversicherung grundsätzlich zu einer Nachbemessung kommt, bleibt es aber in der Betrieblichen Vorsorge bei den einmal vorgeschriebenen Beiträgen. Die Vorschreibung erfolgt durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Wenn ein Unternehmer gleichzeitig ArbeitnehmerIn bzw. freie/r DienstnehmerIn ist, daher bereits Beiträge bei einer Betrieblichen Vorsorgekasse bezahlt werden, muss er trotzdem als Gewerbetreibender Beiträge für die Selbständigenvorsorge zahlen. In diesem Fall werden die Beiträge ebenfalls von der für die Kranken- bzw. Pensionsversicherungsbeiträge maßgeblichen Beitragsgrundlage berechnet.
Freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte
Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % Beitragsgrundlage zu leisten.
Die Höhe der Beitragsgrundlage und die Einhebung der Beiträge ist je nach Beruf unterschiedlich und kann dem § 64 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes entnommen werden.