Entstehungsgeschichte
Im Oktober 2001 haben sich Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Wirtschaftskammer - aufbauend auf der Diskussion der vergangenen Jahre - auf das Modell "Abfertigung Neu" geeinigt.
In den 14 Eckpunkten der Sozialpartnereinigung wurde zum Ausdruck gebracht, dass auch in der Bauwirtschaft das neue Abfertigungsmodell Anwendung findet und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für alte und neue Arbeitsverhältnisse zuständig sein wird.
Im Herbst 2001 wurden parallel zu den allgemeinen Verhandlungen zur Umsetzung von "Abfertigung Neu" Gespräche der Sozialpartner im Baubereich aufgenommen. Mit März 2002 lagen die Gesetzesentwürfe vor; in der öffentlichen Diskussion während der Begutachtungsphase und in den darauf folgenden Wochen ging es im Wesentlichen um die Abstimmung der Sozialpartnerposition mit jener der Bundesregierung.
Im Juni 2002 wurde vom österreichischen Gesetzgeber das
"Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge"
(Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - "BMVG", BGBl. I Nr. 100/2002) und
eine Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
("BUAG", Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002)
beschlossen. Die materiellrechtlichen Bestimmungen des neuen Abfertigungsanspruches traten mit 1. Jänner 2003 in Kraft, die Bestimmungen betreffend Vorsorgekassen bereits mit 1.1.2002.
Am 4.12.2007 wurde vom Gesetzgeber eine Änderung des "Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge" beschlossen. Das Gesetz wurde umbenannt in
"Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz" ( "BMSVG", BGBl. I Nr. 102/2007 )
und trat mit 1.Jänner 2008 in Kraft.
Dadurch entstand auch die Notwendigkeit eine Namensänderung von "BUAK Mitarbeitervorsorgekasse" in "BUAK Betriebliche Vorsorgekasse" vorzunehmen.
Freie Dienstnehmer wurden in das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) einbezogen.
Für alle Gewerbetreibenden und "neuen Selbständigen", die in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind, ist die Betriebliche Selbständigenvorsorge ab sofort verpflichtend.
Selbständige, die Mitglieder einer Kammer der freien Berufe sind (z.B. Ärzte und Rechtsanwälte), Land- und Forstwirte sowie Personen, die nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz nur pensionsversichert sind, können sich einmalig entscheiden, ob sie dem Modell der Selbständigenvorsorge beitreten.
Gründungsdaten
19.09.2002 Gründung der BUAK BV-Kasse in der Gesellschaftsform einer GesmbH
05.11.2002 Erteilung der Konzession durch die Finanzmarktaufsicht
18.11.2002 Bewilligung der Veranlagungsbestimmungen und der Depotbank
durch die Finanzmarktaufsicht