Zuschlagseinhebung
Der sich auf Grund der Meldung des Betriebes als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten ArbeitnehmerInnen ergebende Betrag ist ab dem Zuschlagszeitraum Jänner 2011 mit 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats (§ 25 Abs. 1 BUAG) fällig.
Kommt der Betrieb der Verpflichtung zur Zahlung des vorgeschriebenen Betrages nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so fordert die BUAK den Betrieb auf, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 7 % p.a. vorgeschrieben.
Bei Bezahlung der Schuld bis zum vorgegebenen Termin verzichtet die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verzugszinsen.
Exekution
Verstreicht die Mahnfrist ungenützt, wird der Rückstand zwangsweise eingetrieben. Der gem. § 25 Abs. 3 BUAG vorgesehene Rückstandsausweis ist Exekutionstitel und wird in den Exekutionsantrag eingearbeitet.
Als pauschalierter Kostenersatz wird für die Erstellung des Rückstandsausweises 0,5 v. H. (mindestens jedoch EUR 1,50) des einzutreibenden Betrages (Nebengebühr) von der BUAK eingehoben.
Ist ein Betrieb immer wieder zahlungssäumig, kann die BUAK gegen diesen mit einem Strafantrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgehen (Geldstrafe von 500 Euro bis 2000 Euro, im Wiederholungsfall von 2000 Euro bis 3500 Euro).