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Informationen zu den Portalanwendungen

Meldung Ihrer ArbeitnehmerInnen

Betriebe, die den Bestimmungen des BUAG gem. § 2 und § 3 unterliegen und ArbeitnehmerInnen gem. § 1 BUAG beschäftigen, haben dies binnen zwei Wochen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Landesstelle bzw. Abteilung für Betriebsbetreuung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.

Wie Sie Ihre Beschäftigten an die BUAK melden, erfahren Sie durch Anklicken der untenstehenden Links.

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