Meldung Ihrer ArbeitnehmerInnen
Betriebe, die den Bestimmungen des BUAG gem. § 2 und § 3 unterliegen und ArbeitnehmerInnen gem. § 1 BUAG beschäftigen, haben dies binnen zwei Wochen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Landesstelle bzw. Abteilung für Betriebsbetreuung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.
Wie Sie Ihre Beschäftigten an die BUAK melden, erfahren Sie durch Anklicken der untenstehenden Links.