Beitragshöhe
Arbeitnehmer/in und Betrieb zahlen jeweils 0,7 % des Arbeitsverdienstes der/des Arbeitnehmer/in/s (max. 0,7 % der Höchstbemessungsgrundlage) an die Gebietskrankenkasse.
Die Gebietskrankenkasse leitet diesen Betrag an die BUAK weiter. Ergibt sich ein Gebarungsüberschuss oder Gebarungsabgang, wird der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entsprechend verändert.