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Informationen zu den Portalanwendungen

Anspruchsvoraussetzung

Betriebe, die unter den Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 1 des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG) fallen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der BUAK um Schlechtwetterentschädigung ansuchen.

Voraussetzungen für Einreichung:

  • arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und dergleichen) sind so stark oder so nachhaltig, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den ArbeitnehmerInnen nicht zugemutet werden kann oder
  • die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, dass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den ArbeitnehmerInnen nicht zugemutet werden kann.

Mehr Informationen über die Schlechtwetterkriterien erhalten Sie durch Anklicken des untenstehenden Links.

Ablauf einer Schlechtwetterentschädigung
  • Entscheidung des Betriebes, ob die Arbeit einzustellen, fortzuführen oder wiederaufzunehmen ist
  • Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung (60 % vom Ist-Lohn) durch den Betrieb im Rahmen der Lohnauszahlung
  • Antrag auf Rückerstattung bereits ausbezahlter Schlechtwetterentschädigung an die BUAK oder BUAK Portalanwendung "Schlechtwetterentschädigung-Rückerstattung"
  • Prüfung des Antrages auf formale und logische Richtigkeit durch sowie Wetterprüfung durch die BUAK  (siehe hierzu "Kontingent & Wetterprüfung" und "Schlechtwetterkriterien" für das allgemeine Baugewerbe)
  • Eventuelle Korrekturen bzw. Richtigstellungen der Antragsdaten (BUAK-Betrieb)
  • Rückerstattung der Beträge durch die BUAK
Entscheidung über den Arbeitsausfall

Nur der Betrieb, nach Anhörung des Betriebsrates, entscheidet, ob die Arbeit einzustellen, fortzuführen oder wiederaufzunehmen ist (siehe § 5 Abs. 1 BSchEG).

Ersatzarbeit

Die/der Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, eine andere, zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten (ohne Schmälerung des Entgeltes).
Auf Anordnung des Betriebes muss die/der Arbeitnehmer/in drei Stunden auf der Baustelle verbleiben, um eine Witterungsbesserung abzuwarten. Allerdings muss eine entsprechende Unterkunft vorhanden sein (siehe § 5 Abs. 2 BSchEG).

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