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Winterfeiertage

Mit Wirkung 1. Juli 1996 wurde das BUAG um diesen neuen Sachbereich erweitert. In dieser Novelle wurden  Maßnahmen zur Verbesserung der Jahresbeschäftigung am Bau und die Einführung einer Winterfeiertagsregelung geregelt.

Zur Zeit sind ausschließlich Betriebe des

  • Baugewerbes und der Bauindustrie,
  • öffentliche Betriebe,
  • Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe und
  • Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe

in dieses Gesetz eingebunden.

Als Winterfeiertage werden gerechnet:

Feiertage gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages:

  • 24. Dezember
  • 31. Dezember

Feiertage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes:

  • 25. Dezember
  • 26. Dezember
  • 1. Jänner
  • 6. Jänner

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