Winterfeiertage
Mit Wirkung 1. Juli 1996 wurde das BUAG um diesen neuen Sachbereich erweitert. In dieser Novelle wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Jahresbeschäftigung am Bau und die Einführung einer Winterfeiertagsregelung geregelt.
Zur Zeit sind ausschließlich Betriebe des
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Baugewerbes und der Bauindustrie,
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öffentliche Betriebe,
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Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe und
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Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe
in dieses Gesetz eingebunden.
Als Winterfeiertage werden gerechnet:
Feiertage gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages:
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24. Dezember
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31. Dezember
Feiertage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes:
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25. Dezember
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26. Dezember
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1. Jänner
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6. Jänner