topimage
BUAK
English
Symbolbild
Symbolbild
Informationen zu den Portalanwendungen

Antrag ArbeitnehmerIn

Fälligkeit der Abfertigung

Der/die Arbeitnehmer/in hat nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung wenn er/sie nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen des BUAG anzuwenden sind.

Im Falle der Pension kann dieser Anspruch sofort (nur mit Bescheid!), in allen anderen Fällen nach einer Wartezeit von 12 Monaten geltend gemacht werden.

Der Anspruch richtet sich gegen die BUAK.
 

Sonderfälle (siehe § 13 a BUAG)

  • Austritt nach Geburt eines lebenden Kindes
  • Austritt nach Annahme eines Kindes
  • Arbeitsverhältnis endet durch Tod der/des Arbeitnehmer/in/s

Wenn Sie auf schriftlichem Weg Ihren Antrag auf Abfertigung einreichen möchten, so ersuchen wir Sie, den Antrag auf Abfertigung ausgefüllt an Ihre Landes- oder Regionalstelle zu übersenden.
Bitte legen Sie eine Kopie Ihres amtlichen Lichtbildausweises bei!

Wenn Sie Ihre Abfertigung aufgrund Ihres Pensionsantrittes einreichen, so ersuchen wir Sie, die Kopie Ihres Pensionsbescheides beizulegen. Auch in diesem Falle ist eine Kopie Ihres amtlichen Lichtbildausweises erforderlich!

Acrobat Reader
Mehr Information!

                                 © 2005 BUAK     [ Impressum ]