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Zuschlagsberechnung

Der Tageszuschlag, den die/der Arbeitgeber/in pro Arbeitstag zu entrichten hat, wird aufgrund des KV-Lohnes (kollektivvertraglicher Stundenlohn) der/des Arbeitnehmer/in/s nach folgender Formel berechnet:

(KV-Lohn + 25 %) x Faktor 
5

 

Die Höhe des Faktors richtet sich nach der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Mit der Zuschlagsverordnung im BGBl II Nr. 419/2010 wurden durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) folgende Faktoren ab 01.01.2011 festgesetzt:

  • bei 40 Stunden ist der Faktor > 11,85
  • bei 39 Stunden ist der Faktor > 11,55
  • bei 38,5 Stunden ist der Faktor > 11,40

Zuschläge, die nicht vom Betrieb zu bezahlen sind (Urlaub), werden von der BUAK bezahlt.

War die/der Arbeitnehmer/in im Akkord oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1 Z. 4 Arbeitsverfassungsgesetz) beschäftigt, ist zur Berechnung des Zuschlages der KV-Lohn, aufgrund einer bestehenden kollektivvertraglichen Akkordvereinbarung, entsprechend aufzuwerten.


Anwartschaft

Der/die ArbeitnehmerIn erwirbt als Anwartschaft einen bestimmten Anteil der in der Anwartschaftsperiode gespeicherten Zuschläge. Dieser Anteil wird in Promille berechnet (der Verständlichkeit halber werden die festgelegten Sätze unten in Prozent angegeben). Die Höhe der Anwartschaft wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) mittels Verordnung festgesetzt.

Die Anwartschaften für Beschäftigungswochen ab 1. Jänner 2001 bis 31.12.2010 lauten: 

 Urlaubsausmaß von 30 Werktagen (25 Arbeitstage)    71,82 %
 Urlaubsausmaß von 36 Werktagen (30 Arbeitstage)    86,184 %

Für Beschäftigungswochen ab 01.01.2011 sind folgende Anwartschaften anzuwenden: 

 Urlaubsausmaß von 30 Werktagen (25 Arbeitstage)    64,935 %
 Urlaubsausmaß von 36 Werktagen (30 Arbeitstage)    77,922 %


   

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