Teilzeitmeldung
Die Bestimmungen zu Teilzeitmeldungen sind in § 22 Abs. 2a BUAG geregelt.
Beschäftigt der/die ArbeitgeberIn ArbeitnehmerInnen in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, hat er/sie diese spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der BUAK zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des/r Arbeitnehmer/s/in zu enthalten.
Jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des/r Arbeitnehmer/s/in sind der BUAK vor der jeweiligen Änderung zu melden.
Haben Sie Fragen?
Diese können Sie an teilzeit@buak.at richten.
Im untenstehenden Newsletter finden Sie weitere Informationen zur Meldung von Teilzeit und fallweiser Beschäftigung
Sie finden Details zu folgenden Themen:
- Erstattung von Meldungen zu einem verspäteten Zeitpunkt
- Zeitausgleich bei vorliegenden Teilzeitvereinbarungen
- Meldung von Arbeitszeiten ohne Einsatzort
- Erleichterung der Eingabe von Pausen
- Einsatz der neuen Programmversionen
- Keine Berichtigung von nicht gemeldeter Teilzeit